Hans Bauer zu »Rechtsgewinne«?

RotFuchs | Oktober 2010

Rechtseinbußen durch Zwangsanschluß

Über juristische Konsequenzen der Einverleibung der DDR

Das neue Buch von Erich Buchholz kommt zur rechten Zeit. 20 Jahre nach dem Anschluß der DDR an die BRD haben Meldungen über angebliche Erfolge der „Wiedervereinigung“ Hochkonjunktur. „Entweder blind, blöd oder bösartig“ sei derjenige, der blühende Landschaften im Osten nicht sehe, gab kürzlich Herr de Maizière von sich. In unzähligen Veranstaltungen und Publikationen wird das „Unrecht“ der DDR gegeißelt und der vermeintliche Rechtsstaat BRD glorifiziert. Angesichts solcher Botschaften ist es höchste Zeit, über die jüngste Vergangenheit wahrheitsgetreu Bilanz zu ziehen. Erich Buchholz tut dies mit seiner Publikation auf dem Gebiet des Rechts. Juristisch akribisch untersucht er durch Vergleiche von Normen beider Staaten im Zeitraum des Anschlusses der DDR an die BRD, ob der Bürger im Osten Rechte gewonnen oder verloren hat.

 

In den ersten beiden Kapiteln prüft der Autor anhand der Verfassung der DDR und des Grundgesetzes der BRD die klassischen politischen und Bürgerrechte sowie die sozialen, kulturellen und ökonomischen Grundrechte. Zur DDR gehören Achtung und Schutz der Würde wie der Freiheit der Persönlichkeit, Gleichheit vor dem Gesetz, Schutz von Ehe, Familie, Mutterschaft und Kind, Meinungs-, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit, Freizügigkeit innerhalb des Territoriums sowie freie Religions- und Berufsausübung. Buchholz gelangt zum Ergebnis, daß „bei allen Unterschieden und unabhängig von der Rechtswirklichkeit und der jeweiligen Staatspraxis ... grundsätzliche Entsprechung konstatiert werden (darf)“. Unterschiede sind in den politischen, ökonomischen und sozialen Verhältnissen begründet. So regelt die DDR-Verfassung das Mitgestaltungsrecht der Gewerkschaften.

Besonders aufschlußreich ist das zweite Kapitel. Hier gibt es nichts zu vergleichen. Während sich nämlich das Grundgesetz der BRD in den klassischen Bürgerrechten erschöpft, enthält die DDR-Verfassung einen ganzen Katalog sozialer, kultureller und ökonomischer Grundrechte. Hier hat die DDR die Allgemeine Menschenrechtserklärung von 1948 und die Menschenrechtskonventionen von 1966 in ihre Verfassung transformiert. Dieses Kapitel garantiert Rechte, die man im GG an keiner Stelle findet: das Recht auf Arbeit, auf Bildung, auf Teilnahme am kulturellen Leben, auf Freizeit und Erholung, auf Schutz der Gesundheit und Arbeitskraft, auf Fürsorge im Alter und bei Invalidität sowie auf Wohnraum. Welche fundamentale Bedeutung gerade diese Rechte für die Entwicklung der Persönlichkeit und für die soziale Sicherheit haben, liegt auf der Hand. Buchholz zieht das Fazit: „Mit dem Anschluß an die BRD verloren die DDR-Bürger ihre sämtlichen sozialen, ökonomischen und kulturellen Grundrechte.“

Im dritten Kapitel vergleicht der Autor Rechte unterhalb von verfassungsmäßigen Grundrechten. Er greift hierbei drei bedeutsame Lebensbereiche und Rechtsgebiete heraus: das Arbeitsrecht, das Wohnungsmietrecht und das Familienrecht. Dabei macht er fundamentale Unterschiede deutlich, die Rechts- verluste für die Bürger im Anschlußgebiet nachweisen. Ausführlich behandelt er die prozessuale Geltendmachung der Rechte auf den genannten Gebieten. Und er belegt hier anhand der Normen die Verständlichkeit und Überschaubarkeit der DDR-Regelungen. Die Wahrnehmung der Rechte war nicht vom Geldbeutel der Bürger abhängig. Entscheidender Maßstab für die gerichtliche Tätig- keit war die Aufklärung der Wahrheit.

Das Ergebnis seiner Untersuchungen faßt Buchholz im fünften Kapitel mit der eindeutigen Aussage zusammen, der DDR-Bürger habe durch den „Beitritt“ seines Staates zum Geltungsbereich des Grundgesetzes „massive und weitgehende Rechtsverluste“ erlitten. Ausdrücklich weist er darauf hin, daß nicht die Rechtsverwirklichung Gegenstand seiner Arbeit ist. Bekanntlich sind Rechtsnormen und Rechtswirklichkeit in keinem Staat völlig identisch. Allein aber der direkte Normenvergleich und die daraus resultierenden subjektiven Ansprüche machen deutlich, daß der ostdeutsche Bürger nach DDR-Recht stärker geschützt war. Inso- fern ist allein die bloße Gegenüberstellung des geschriebenen Rechts erkenntnis- und aufschlußreich.

Buchholz bleibt aber nicht beim Normenvergleich stehen. In einem letzten Kapitel behandelt er „Fragen über Fragen und weitere juristische Auswirkungen des Beitritts auf die DDR-Bürger“. „Hatten die Abgeordneten der letzten DDR-Volkskammer bei Zustimmung zum Einigungsvertrag aus- reichende Sach- und Rechtskenntnis über die Rechtslage? Haben sie sich um diese Kenntnis bemüht, um sachgerecht entscheiden zu können? Hat dies die Mehrheit der Abgeordneten nicht zumindest grob fahrlässig unterlassen?“, fragt der Autor. Und er kommt zu dem Ergebnis: „Ein solcher Rechtsvergleich paßte nicht in die auf Anschluß der DDR an die Bundesrepublik gerichtete Politik.“ Entgegen Artikel 146, wonach das Grundgesetz nach Vollendung der Einheit Deutschlands seine Gültigkeit verliert, wenn eine Verfassung in Kraft tritt, „die vom deutschen Volk in freier Entscheidung beschlossen worden ist“, erfolgte auf Betreiben maßgeblicher Politiker, insbesondere Kohls, der schnelle Anschluß nach Artikel 23 GG. Wissenswertes und Kritisches vermittelt Buchholz zum Einigungsvertrag, der kein gegenseitiger Vertrag im „klassischen Sinne“ war, sondern für die DDR-Bürger eine Unterwerfung unter die bundesdeutsche Rechts- ordnung bedeutete. – Festzustellen ist: Der Vergleich der Rechtsnormen spricht für sich. Der Leser erhält Informationen und Wissen, die ihm die bundesdeutsche „Bildungs- und Mediengesellschaft“ vorenthält. Das Buch behandelt zwar eine juristische Materie, ist aber nicht nur für Juristen bestimmt. Im Gegenteil: Es deckt für politisch Interessierte Wahrheiten auf, die man anderswo vergeblich sucht. Ein notwendiges Buch, das nicht nur zur Aufklärung über den Charakter beider Rechtssysteme beiträgt.

RA Hans Bauer

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